Allgemeine Mietbedingungen der Swecon Baumaschinen GmbH betreffend die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle unsere Leistungen und Angebote an Kunden (im Folgenden „Mieter“), die die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten durch uns betreffen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Mietbedingungen (im Folgenden „AMB“). Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter ist der schriftliche Mietvertrag, einschließlich der AMB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  2. Unsere AMB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AMB abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AMB abweichender oder ergänzender Bedingungen des Mieters das gemietete Gerät vorbehaltlos ausliefern.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AMB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von den schriftlich getroffenen Vereinbarungen, einschließlich der AMB abweichende mündliche Abreden zu treffen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AMB gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Fassung und gelten für alle künftigen Mietverträge mit diesen Mieter (in ihrer jeweils geltenden Fassung), ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten und auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; über Änderungen der AMB werden wir den Mieter in diesem Fall unverzüglich informieren.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle unsere Angebote an Mietgegenständen - gleich welcher Art und Form -, insbesondere in unseren Katalogen und auf unserem Onlineshop unter www.swecon-shop.de, sind unverbindlich. Durch Abgabe einer Bestellung in unserem Onlineshop über den Button „JETZT MIETEN“ oder in einer unserer Mietstationen oder telefonisch über unseren Kundenservice macht der Mieter ein verbindliches Angebot. Das Angebot gilt mit Zusendung einer Bestätigung in Schriftform oder Textform oder des schriftlichen Mietvertrages oder der Übergabe des Mietgegenstandes als angenommen. In jedem Fall ist von beiden Parteien ein schriftlicher Mietvertrag auf Basis der Bestellung und gegebenenfalls der Auftragsbestätigung zu unterzeichnen. Verbindliche Bestellungen über unseren Onlineshop können nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Mieter durch Klicken auf den Button „Ich akzeptiere die Mietbedingungen der Swecon Baumaschinen GmbH“ diese AMB akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat.
  2. Wir schicken dem Mieter bei Abgabe einer Bestellung im Onlineshop eine automatische, ausdruckbare Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Mieters nochmals aufgeführt wird. Diese automatische Empfangsbestätigung stellt keine Annahme dar, sondern dokumentiert den Eingang der Bestellung des Mieters bei uns.

§ 3 Pflichten des Vermieters

  1. Wir verpflichten uns, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des Entgelts zur Nutzung zu überlassen.
  2. Wir haben den Mietgegenstand im einwandfreien, betriebsfähigen und voll getankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereit zu halten und dem Mieter zu übergeben sowie auf Wunsch des Mieters diesen bzw. von ihm Beauftragte in die Funktion des Mietgegenstandes einzuweisen.

§ 4 Pflichten des Mieters, Nutzung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich, ordnungs-, vertrags- und bestimmungsgemäß und entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers zu verwenden und zu behandeln sowie die einschlägigen Gesetze, insbesondere Unfallverhütungs-, Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften und alle sonstigen für die Durchführung des Mietvertrages und Nutzung des Mietgegenstandes einschlägigen Vorschriften zu beachten.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete bei Fälligkeit zu bezahlen und den Mietgegenstand gemäß § 13 zurück zu geben.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, uns auf Verlangen den Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen.
  4. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Mietgegenstand mit dem telematischen Überwachungssystem CareTrack ausgestattet ist, über das mittels interaktivem Informationsaustausch über ein funkgesteuertes Netzwerk die Aktivitäten des Mietgegenstandes überwacht und ggfs. gesteuert werden können. Dies dient der Besprechung und Verarbeitung der Daten (z. B. Betriebszeiten, Geo-Bestimmung), die nach unserem Ermessen und dem Ermessen der Firma Volvo Construction Equipment verarbeitet werden dürfen. Personenbezogene Daten werden weder erhoben, noch übermittelt, noch verarbeitet. Der Mieter ist verpflichtet, den Nutzer, Führer oder ansonsten betroffene Person vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über das Vorhandensein und die Funktion von CareTrack zu unterrichten und – soweit erforderlich – deren Einwilligung in der erforderlichen Form einzuholen und uns auf Anforderung vorzulegen.
  5. Der Mieter ist zudem verpflichtet,
    1. den Mietgegenstand in sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten und nur bis zur Grenze der vom Hersteller (z. B. auf dem Tragfähigkeitsschild) angegebenen Belastbarkeit zu betreiben, mithin vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen, sowie alles zu unternehmen, um mögliche schädliche Einwirkungen Dritter zu verhindern;
    2. während der Mietzeit die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, den Mietgegenstand stets in einem gewarteten und betriebsfähigen Zustand zu halten, keine Anbauten oder Veränderungen der Grundspezifikation des Mietgegenstandes vorzunehmen, Ausrüstungen wie zusätzliche Gegengewichte, mit Flüssigkeit gefüllte Reifen usw. nicht ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorzunehmen, ausschließlich Originalersatzteile des Herstellers zu verwenden, nur vom Hersteller/Lieferanten vorgeschriebene Öle, Fette oder Kühlmittel zu verwenden, dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Siegel durch unbefugte Personen zerstört werden, sicherzustellen, dass wir uneingeschränkten Zugang zu den in allen entsprechenden elektronischen Steuermodulen gespeicherten oder elektronischen Daten erhalten sowie im Falle des Auftretens eines Defekts oder einer Störung unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
    3. notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten durch uns ausführen zu lassen;
    4. alle in der Betriebsanleitung vorgesehenen Empfehlungen (z. B. Sicht- und Dichtigkeitsprüfungen, Ölstandskontrolle, Prüfung der Sicherheitsfunktionen etc.) zu erfüllen;
    5. ediglich geschultes und eingewiesenes Personal mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zu betrauen sowie sein Personal zur Beachtung der voranstehenden Pflichten anzuhalten;
    6. geeignete Maßnahme zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Entwendung zu treffen.
  6. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung jederzeit zu besichtigen und bei Verdacht der Gefährdung des Mietgegenstands selbst zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns bzw. den von uns Beauftragten die Besichtigung und Untersuchung in jeder Weise zu gestatten und zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung tragen wir, es sei denn, dass sich bei der Untersuchung vom Mieter zu beseitigende Mängel am Mietgegenstand zeigen.
  7. Ohne unsere Zustimmung darf der Mieter an dem Mietgegenstand Änderungen, die dessen Wesen beeinträchtigen oder seinen Wert mindern, nicht vornehmen und ihn weder Dritten überlassen, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten bzw. Rechte gleich welcher Art an dem Mietgegenstand Dritten einräumen.
  8. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder wenn Dritte Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, hat uns der Mieter unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, zu benachrichtigen. Darüber hinaus wird der Mieter Dritte unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Mieter für den uns entstandenen Ausfall.
  9. Der Mieter hat uns bei allen Schadensfällen unverzüglich zu unterrichten und unsere Weisung abzuwarten, es sei denn, durch das Zuwarten würde ein weiterer Schaden verursacht. lm letztgenannten Fall hat er die zur Abwendung des Schadens unerlässlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Entwendung und Verkehrsunfällen ist unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und Anzeige zu erstatten.
  10. Dem Mieter ist bekannt, dass der Mietgegenstand durch ein deutsches Kreditinstitut durch ein Darlehen finanziert sein kann und deshalb im Sicherungseigentum des Darlehensgebers stehen kann.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verzug

  1. Soweit nicht anders vereinbart, ist unser Geschäftssitz bzw. die jeweils ausgewählte Mietstation der Erfüllungsort.
  2. Mit der Überlassung des Mietgegenstandes, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  3. Die Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt in der bei Anmietung ausgewählten Mietstation. Der Mieter ist für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten verantwortlich. Auch bei Einsatz unserer Fahrzeuge für den Transport erfolgt dieser ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Mieters.
  4. Soweit im Mietvertrag vereinbart, übernehmen wir oder ein von uns beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport zum Mieter bzw. den vom Mieter genannten Einsatzort sowie den Rücktransport nach Ablauf der Mietzeit.
  5. Kommen wir bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe schuldhaft in Verzug, kann der Mieter Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens verlangen. Die von uns zu leistende Entschädigung ist für jeden Arbeitstag auf den täglichen Nettomietpreis begrenzt. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn wir uns zu diesem Zeit-punkt weiterhin in Verzug befinden.
  6. Für die Messung der Anzahl der Betriebseinheiten sind an den Mietgegenständen Betriebsstundenzähler angebracht. Wir sind berechtigt, die Anzahl der Betriebseinheiten jederzeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Im Falle von Schäden und/oder Unregelmäßigkeiten an dem Betriebsstundenzähler, ist der Mieter verpflichtet, die Nutzung des Mietgegenstandes unverzüglich einzustellen und uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Arbeiten von nicht autorisierten Personen an den Messgeräten sind verboten.

§ 6 Aufstellen und Inbetriebnahme des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter hat etwa erforderliche Zugangshilfsmittel oder Zugangseinrichtungen wie z. B. Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen und Podeste in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten bereitzustellen und ggf. anzupassen.
  2. Aufstellen und Inbetriebnahme des Mietgegenstandes am Einsatzort erfolgt ausschließlich durch Fachpersonal des Lieferanten oder durch vom Lieferanten beauftragte Dritte.
  3. Kann der Mietgegenstand am Einsatzort aus Gründen nicht aufgestellt werden, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters einzulagern und die fällige Miete geltend zu machen. Die Mietzeit bleibt hiervon unberührt. Dauert die Einlagerung mehr als drei Monate, sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und über den Mietgegenstand frei zu verfügen.
  4. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht derart mit anderen Gegenständen verbinden, dass er deren wesentlicher Bestandteil wird. Hiervon abweichende Regelungen sind in der Beschreibung des Mietgegenstandes schriftlich festzulegen. Wird der Mietgegenstand mit einem Grundstück oder einem Gebäude verbunden, darf dieses lediglich zu einem vorübergehenden Zweck i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen mit der Absicht, bei Beendigung dieses Vertrages die Trennung wieder herbeizuführen. Ist der Mieter nicht selbst Eigentümer des betreffenden Grundstücks bzw. Gebäudes, hat er gegenüber dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer klarzustellen, dass die Verbindung bzw. Einfügung des Mietgegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Wir sind berechtigt, ein auf die Vermietung hinweisendes Kennzeichen an sichtbarer Stelle am Mietgegenstand anzubringen.
  5. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an einem anderen als dem vereinbarten Standort aufstellen.
  6. Wird der Mietgegenstand in eine Fertigungseinrichtung integriert, sind wir nicht für die Herstellung der Betriebssicherheit der Gesamtanlage, insbesondere der Schnittstellen zwischen dem Mietgegenstand und der Gesamtanlage verantwortlich.

§ 7 Mietzeit, Still-Liegezeit

  1. Die Mietzeit beginnt an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
  2. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mietgegenstand gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch gegebenenfalls der Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, zu vertreten hat, (z. B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn auf einander folgenden Kalendertagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Still-Liegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietzeit wird um die Still-Liegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat uns sowohl die Einstellung der Arbeiten als auch ihre Wiederaufnahme unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Still-Liegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
  4. Der Mieter hat für die Still-Liegezeit den vertraglich vereinbarten Prozentsatz der Monatsmiete, die anteilig auf diesen Zeitraum anfällt – bei Zugrundlegung einer täglichen Betriebseinheit von 8 Stunden – zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %

§ 8 Preise, Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

  1. Sämtliche Mietpreise gelten für einen 8-Stunden-Arbeitstag. Jede weitere Betriebsstunde wird mit 1/8 der Tagesmiete berechnet. Ausgewiesene Wochenmietpreise gelten ab 5 Arbeitstagen (40 Betriebsstunden), Monatsmietpreise ab 21 Arbeitstagen. Die vereinbarte Miete gilt für den im Mietvertrag vereinbarten, mit der Miete abgegoltenen Nutzungsumfang auf Basis der vereinbarten Betriebseinheiten.
  2. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Miete im Voraus zahlbar. Bei einer Mietzeit von weniger als einem Monat ist die Miete unverzüglich nach Erteilung der Rechnung ohne Abzug im Voraus zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bei einer Mietzeit von mehr als einem Monat ist die monatliche Miete, im Voraus, jeweils am 10. des laufenden Monats fällig. Abweichend davon, ist die erste Mietzahlung in diesem Fall an dem im Mietvertrag vereinbarten ersten Zahlungstermin fällig. lm Fall einer quartalsmäßigen, halbjährlichen oder jährlichen Fälligkeitsregelung ist die entsprechende Mietzahlung am 10. des ersten Monats des jeweils laufenden Quartals, Halbjahres oder Jahres fällig.
  3. Der jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuersatz wird dem Mieter zusätzlich in Rechnung gestellt. Soweit es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher i. S. d. § 13 BGB handelt, sind die Preise als Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer ausgewiesen.
  4. Gegen unseren Zahlungsanspruch kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur zu, sofern die zugrunde liegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Mietsache bleiben die Gegenrechte des Mieters unberührt.
  5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

§ 9 Kaution

  1. Wir sind berechtigt, zur Sicherheit eine angemessene Kaution vor Übergabe des Mietgegenstandes zu verlangen. Die Kaution wird von uns im Verhältnis der angegebenen Mietzeit und dem Wert des Mietgegenstands festgesetzt.
  2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Kaution als Vorauszahlung auf die fällige Miete oder als Schadenersatz aus einem Schadensfall zu verrechnen. Bei Beendigung des Mietvertrages sind wir berechtigt, die von dem Mieter noch zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in vollem Umfang erfüllt hat.

§ 10 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht, Ausschluss von Gewährleistungsrechten

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Etwaige Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen und diese in dem Übergabeprotokoll zu protokollieren, welches bei Übergabe erstellt wird und von uns oder durch einen von uns Beauftragten und dem Mieter zu unterzeichnen ist.
  2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Mietminderung oder Kündigung oder zum Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn sie nicht im Übergabeprotokoll aufgeführt sind. Im Übrigen haften wir auf Schadensersatz in diesem Fall nur nach den Vorgaben des § 11 dieser AMB. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die Haftung für verschuldete anfängliche Mängel und zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
  3. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel an dem Mietgegenstand, den wir zu vertreten haben, oder wird eine Maßnahme zum Schutz des Mietgegenstands gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, in Textform anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an dem Mietgegenstand anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit wir in Folge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnten, ist der Mieter nicht berechtigt eine Mietminderung geltend zu machen, Schadensersatz zu verlangen, auf unsere Kosten den Mangel selbst zu beseitigen und/oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.
  4. Wir beseitigen rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren oder die wir zu vertreten haben. Wir können die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. ln beiden Fällen tragen wir die erforderlichen und angemessenen Kosten. Wir sind berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit oder Dauer bis zum Vollzug des Austausches des Mietgegenstands.

§ 11 Haftung auf Schadensersatz

  1. Auf Schadensersatz haften wir unbeschränkt – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – soweit nicht einer der vorgenannten Ausnahmefälle (Abs. 1) vorliegt – nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Mittelbare Schäden und Folgeschäden des Mieters, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

§ 12 Kündigung und Kündigungsfolgen

  1. Der für eine bestimmte Mietzeit geschlossene Mietvertrag ist während dieser Zeit für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Dies gilt auch für eine vereinbarte Mindestmietzeit. Nach Ablauf der Mietzeit haben beide Parteien das Recht, den Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen. Sofern die Vertragsparteien einen Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen haben, beträgt die Kündigungsfrist
    1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, einen Tag zum Ablauf des folgenden Tages,
    2. wenn der Mietpreis wöchentlich festgesetzt wurde, drei Tage vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll,
    3. wenn der Mietpreis monatlich festgesetzt wurde, eine Woche zum Ende der Mietzeit.
  2. Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen oder mit einem Betrag, der zwei Mieten entspricht, in Verzug gerät;
    2. uns Tatsachen bekannt werden, die negativen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des Mieters haben, wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird;
    3. der Mieter trotz Abmahnung eine vertragswidrige bzw. bestimmungswidrige Nutzung des Mietgegenstandes fortsetzt, gegen ihm obliegende wesentliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (einschließlich dieser AMB) verstößt oder Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens nicht beseitigt und dadurch unsere Rechte in erheblichem Maße verletzt;
    4. der Mieter trotz Abmahnung gegen die Unterhaltsverpflichtungen gem. § 4 dieser AMB verstößt;
    5. wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen oder von uns zu vertretenden Mangels, soweit wir zur Mängelbeseitigung verpflichtet sind. § 536a Abs. 1 Alt. 3 BGB wird hierdurch nicht berührt;
    6. wenn der Mieter falsche Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die geeignet sind, unsere wirtschaftlichen Interessen in erheblichem Umfang zu gefährden.
  3. Wir sind berechtigt im Fall der Kündigung den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat uns den Zutritt zu dem Gegenstand und die Möglichkeit zum Abtransport zu verschaffen. Wir sind berechtigt, bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit die vereinbarte Miete als Schadensersatz zu verlangen, müssen uns jedoch diejenigen Beträge anrechnen lassen, die durch eine anderweitige Vermietung erzielt werden konnten.
  4. Für den Fall, dass wir von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch machen, ist der Mieter gem. § 13 verpflichtet, den Mietgegenstand zurückzugeben.

§ 13 Beendigung des Mietverhältnisses, Rückgabe des Mietgegenstandes

  1. Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Bei Verzug der Rückgabe ist für die Dauer der Vorenthaltung bzw. für jeden Tag des Verzuges die tagesanteilige Miete zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle einer unbestimmten Mietzeit uns die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen, vollgetankten, verkehrssicheren, unfallfreien und gereinigten Zustand auf seine Kosten in der jeweiligen Mietstation, bei der die Anmietung/Abholung erfolgte, zurückzuliefern, sofern wir uns nicht mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden erklärt haben, oder entsprechend zur Abholung bereit zu halten.
  4. Die Rücklieferung hat während unserer normalen Geschäftszeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass wir den Mietgegenstand prüfen können.
  5. Eine verbindliche Rücknahmekontrolle des Mietgegenstandes auf etwaige Schäden (Abnahme) findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in einer unserer Mietstationen statt. Dies gilt auch, wenn wir den Rücktransport selbst durchführen. Mitarbeiter eines von uns mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
  6. Technische und optische Mängel, die über den normalen Verschleiß hinausgehen und bei Rückgabe vorhanden sind, die zur Behebung dieser Mängel erforderlichen Beträge sowie Wertminderungen werden bei Rückgabe des Mietgegenstandes in einem von uns oder durch uns Beauftragten und dem Mieter zu unterzeichnenden Übernahmeprotokoll festgehalten. Im Fall des Rücktransports durch uns erhält der Mieter per E-Mail das Übernahmeprotokoll zur Gegenzeichnung. Der Mieter kann die Einholung des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen über monierte Mängel/Schäden am Mietgegenstand verlangen. Die Kosten eines solchen Gutachtens gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, die in dem Übernahmeprotokoll bzw. in dem Sachverständigengutachten festgestellten Schäden zu ersetzen, insbesondere die Kosten einer Instandsetzung für durch ihn während der Nutzungsdauer verursachte Schäden zu zahlen. Sie sind zwei Wochen nach ihrer Feststellung fällig.
  7. Wir sind berechtigt, festgestellte Mängel, die der Mieter zu verschulden hat, auf Kosten des Mieters zu beseitigen, ohne den Mieter zur Beseitigung zuvor aufgefordert zu haben.
  8. Wird der Mietgegenstand nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, sondern durch Verletzung der Unterhaltspflichten des Mieters gem. § 4 dieser AMB zurückgegeben, so hat der Mieter uns die Schäden zu ersetzen, die durch diese Verletzung entstanden sind, sowie über die Mietzeit hinaus die vereinbarte Miete bis zur Beendigung der notwendigen Inspektion- und Instandsetzungsarbeiten zu zahlen. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die vom Mieter zu tragenden Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten geben wir dem Mieter in geschätzter Höhe vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten auf.
  9. Sollte die Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Vertrages durch ein Verschulden des Mieters unmöglich sein, ist der Mieter uns gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Sach- und Vermögensschadens verpflichtet.
  10. Weicht bei Ablauf der Mietzeit die tatsächliche Nutzung des Mietgegenstandes von der vereinbarten Gesamtbetriebseinheiten ab, so schuldet der Mieter uns pro Mehrbetriebseinheit den im Mietvertrag genannten Betrag bzw. so erstatten wir dem Mieter pro Minderbetriebseinheit den im Mietvertrag genannten Erstattungsbetrag.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Mieter unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, einen solchen Mieter auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 03/2019